28.02.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Februar 2017
Bezug: TOP 16 der Sitzung AO IV/2016 vom 7. bis 9. Dezember 2016
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0336/07/10010-02
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:
Die [...]
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