22.07.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 22. Juli 2015
Aktenzeichen: III R 54/13
Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Urteil vom 16. April 2015
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