10.06.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 10. Juni 2015
Aktenzeichen: II R 30/13
Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.
Urteil vom 3. März 2015
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