04.05.2010 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 14. Oktober 2009
Aktenzeichen: XI R 57/07
Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1
UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38
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