18.06.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 18. Juni 2014
Aktenzeichen: XI R 24/13
Die Behinderung eines Kindes ist für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.
Urteil vom 30. April 2014
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