12.09.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: IV R 19/16
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
Urteil vom 17.6.2019
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