22.11.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 22. November 2017
Aktenzeichen: II R 14/15
NV: Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.
Urteil vom 27.09.2017
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