18.10.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 7. Oktober 2019
Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858465
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 25e UStG -Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde1. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2
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