12.09.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: XI R 44/17
Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.
Urteil vom 22.5.2019
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