22.06.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 22. Juni 2016
Aktenzeichen: X R 32/11
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408).
Urteil vom 17. Februar 2016
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