22.11.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 11. November 2016
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2246/07/10002 :005
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege vereinnahmte Gelder Folgendes:
Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten.
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