07.01.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 23. Dezember 2014
Aktenzeichen: XI R 42/12
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
Urteil vom 5. November 2014
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