09.10.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX E 3/19
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Urteil vom 8.8.2019
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