12.09.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 12. September 2018
Aktenzeichen: VII R 4/17
NV: Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.
Urteil vom 12.6.2018
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