Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort des Leistenden zu besteuern ist

04.05.2010  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 4. November 2009

Aktenzeichen: XI R 34/08

 

  1. Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung.
  1. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort [...]

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