14.11.2018 — Von
. Quelle:Bezug: BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019), vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) und vom 18. Februar 2013 (BStBl I S. 197); BFH-Urteil vom 14. März 2018 (BStBl II S. ___1)
Veröffentlicht: 02. November 2018
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10001 :007 2018/0223681
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG Folgendes:
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