21.02.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. Februar 2018
Aktenzeichen: I R 52/15
NV: Steuer- und Feststellungsbescheide, die die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen ("leeres Adressfeld"), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten.
Urteil vom 23.8.2017
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