13.05.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 13. Mai 2015
Aktenzeichen: III R 9/14
Die selbständige Betätigung eines Kindes - hier: als Kosmetikerin - schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.
Urteil vom 18. Dezember [...]
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