16.07.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 16. Juli 2014
Aktenzeichen: VI R 62/11
Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.
Urteil vom 10. April 2014
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