07.10.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 07. Oktober 2015
Aktenzeichen: VIII R 3/14
Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Urteil vom 25. August 2015
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