01.06.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 01. Juni 2016
Aktenzeichen: II R 50/14
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.
Urteil vom 20. April 2016
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