17.12.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 17. Dezember 2014
Aktenzeichen: X R 18/14
1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte.
2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen [...]
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