30.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt wurde von Wettbewerbern aus der Druckertinten- und Tonerbranche geführt. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren verklagte Wettbewerber hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung seines Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des klagenden Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung mit Verpackung „angehängt“. Dies wurde ihm mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.
Später stellte der klagende Händler fest, dass das Angebot des Konkurrenten erneut eine irreführende Abbildung eines Toners mit Originalverpackung aufwies. Da dies gegen den Verfügungsbeschluss des LG Hanau verstieß, beantragte der klagende Händler die Festsetzung eines „empfindlichen Ordnungsgeldes“.
Hintergrund des Streits bildet der Umstand, dass der Programmalgorithmus von Amazon nach einer nicht nachvollziehbaren Maßgabe die Abbildungen zu den angebotenen Produkten austauscht. Hierzu wählt er aus einer Gesamtheit von vielen Produktabbildungen Fotos aus, die u.a. von Händlern bereitgestellt werden.
Der verklagte Händler verteidigte sich damit, dass er beim Einstellen seines Angebots auf Amazon das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für sein Produkt “Originalware neutral unverpackt“ an Amazon übermittele. Bei Amazon wechsele aber das Bild, so dass einmal das übermittelte Bild zu sehen sei, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Dies habe man erst jetzt durch einen Chat mit Amazon erfahren. Die Richter des OLG konnten dem Händler allerdings nachweisen, dass der Programmalgorithmus schon Diskussionsgegenstand in erster Instanz war.
Das OLG Frankfurt entschied, der Händler habe mit einem Bildtausch rechnen müssen. Daher sei er verpflichtet gewesen, das Angebot regelmäßig auf rechtsverletzende Änderungen zu prüfen. Dieser Prüfungspflicht sei die Antragsgegnerin hier in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte der Händler nämlich das Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, wären ihm die abweichenden Bilder aufgefallen. Dies hätte nach Ansicht der Richten den Händler dazu veranlassen müssen, sein Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18; in erster Instanz Landgericht Hanau, Beschluss vom 04.12.2017, Az. 5 O 17/16).
Das Gericht verhängte wegen des Verstoßes gegen die erste einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 500 Euro. Die Entscheidungsbegründung wurde noch nicht veröffentlicht, aber der Betrag dürfte mit dem erstmaligen Verstoß zusammenhängen. Allerdings hat das LG Arnsberg in einem vergleichbaren Fall schon einmal 2.500 Euro verhängt (Beschl. v. 14.02.2017, Az. I-8 O 10/15). Bei weiteren Verstößen steigern die Richter die Ordnungsgelder in empfindliche Höhen. Andere Händler haben Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben. Dann drohen Vertragsstrafen von regelmäßig 5.000 Euro bei einem ersten Verstoß und weitere Abmahnungen und ergänzende Unterlassungserklärungen.
Defacto kommt die Entscheidung einem Angebotsverbot auf Amazon gleich. Bei weiteren Verstößen drohen einem Händler immer weitere steigende Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen, so dass das Risiko so nicht weiter eingegangen werden kann.
Ein Händler, der vielleicht hunderte oder tausende Angebote auf Amazon unterhält, ist zudem nicht in der Lage immer wieder neu prüfen, ob z.B. ein Bild oder eine Überschrift gewechselt hat. Zudem scheint auch in diesem Beschluss kein Anhaltspunkt enthalten zu sein, was denn „regelmäßig“ als Prüfturnus sein soll. Geht es hier um eine Prüfung in der Woche, am Tag oder mehrere pro Stunde?
Schon 2016 hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 03.03.2016 (Az. I ZR 110/15) entschieden, dass die Zurechnung der Haftung bei Auftreten falscher Angaben (hier falscher UVP) angemessen sei. Es handele sich um die Kehrseite der einfachen und vermeintlich händlerfreundlichen Angebotsmöglichkeiten:
„Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen.“
Im Urteil „Angebotsmanipulation bei Amazon (BGH, Urt. v. 03.03.2017, I ZR 140/14) sah der BGH die Prüfungspflicht bei nahezu 2 Wochen ohne Prüfung als verletzt an. Es sei zwar bzgl. des Umfangs der Prüfungspflicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zwei Wochen waren den Richtern aber zu lange.
Auch das LG Freiburg (Urt. v. 07.08.2017, Az. 12 O 141/15 KfH) rechnete es einem Händler zu, dass sein Angebot in irreführender Weise in einer falschen Rubrik landete.
Die Flucht in die Anlage einer eigenen EAN (European Article Number) ist auch keine Lösung. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm handelt ein Verkäufer irreführend, wenn er eine Produktbeschreibung auf der Handelsplattform Amazon neu anlegt, obwohl das Produkt bereits gelistet ist (Urt. v. 12.01.2017, Az. 4 U 80/16) und die EAN nicht existiert.
Auf Amazon basierende Geschäftsmodelle bleiben Modelle „auf dünnem Eis“. Ein Wettbewerber kann hier schnell so zuschlagen, dass es wirklich schwierig wird, ohne Risiken weitere Angebote auf solchen Plattformen zu tätigen.
Bild: monicore (Pexels, Pexels Lizenz)