18.08.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Wie Arbeitgeber jetzt vorgehen können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 26. Juli 2021 die Geringfügigkeitsrichtlinien angepasst. Diese gelten seit 1. August 2021. Sie geben vor, wie Arbeitgeber prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Denn nur so können sie sicher gehen, dass sie für die Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Mit den Änderungen knüpfen die Sozialversicherungsträger an ein Urteil des Bundessozialgerichts an zu den Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vom November 2020.
Wenn möglich, wollen Arbeitgeber ihre Aushilfen sozialversicherungsfrei beschäftigen. „Wenn Unternehmen hier Fehler machen, kann das schnell teuer werden. Wer für 30 Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, muss tief in die Tasche greifen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin. Deshalb müssen Arbeitgeber genau darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen sind.
Auf die Arbeitstage pro Woche kommt es nicht mehr an. Es steht Arbeitgebern also frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen: Entweder
Doch Vorsicht: Haben Aushilfen, Saisonarbeiter oder Studierende im laufenden Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, dann müssen Arbeitgeber diese bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen mit anrechnen. „Sie sollten daher immer im Vorfeld abklären, ob die Angestellten im laufenden Jahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen hatten. Sind die Zeitgrenzen überschritten, ist eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht mehr möglich“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.
Dank eines neuen Gesetzes haben Arbeitgeber bei der Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen künftig mehr Rechtssicherheit (viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes). Ab dem Januar 2022 muss die Einzugsstelle bei einer Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung unverzüglich auf dem elektronischen Weg mitteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere derartige Beschäftigungen bestehen oder im Kalenderjahr bestanden haben. „Die Beurteilung, ob die Beschäftigung die zeitlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, fällt dann um Einiges leichter“, sagt Arbeitsrechtler Bodem.
Hinweis: Die Zeitgrenzen wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgeweitet. Seit 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 können Arbeitgeber ihre kurzfristig Beschäftigten 102 statt 70 Tage oder vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen.
Bild: coyot (Pixabay, Pixabay License)