Veröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: VII R 2/17
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NV: Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
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NV: Der Vorstand hat die fortlaufende Pflicht, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) zu überprüfen.
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NV: Eine nur (möglicherweise) bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners muss das FA im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigen.
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NV: In welchem Umfang die Haftungsschuld von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist erst nach dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 InsO) zu klären.
Urteil vom 12.6.2018