20.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon die wenigsten alles selbst machen können. Hier können Profis helfen, wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Dabei bleibt eine Frage: Was kann ich von der Steuer absetzen?
Die Antwort: Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben. Ob ein bereits vorhandener Garten dabei neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, spielt keine Rolle.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen auf dem Grundstück:
Gartenbesitzer haben immer viel zu tun. So mancher Berufstätige oder auch ältere Mensch holt sich für die regelmäßigen Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – und kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg vorliegen. Da seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt heißt das: Sie können die Steuererklärung zwar ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren – also zum Beispiel die Rechnung samt passendem Kontoauszug. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres erhalten Steuerzahler eine Steuervergünstigung.
Viele nehmen im Frühjahr Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Hierfür gilt, steuerlich gesehen, Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten zieht das Finanzamt von der Steuerlast ab, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an – und das gilt auch für einmalige wie regelmäßige Gartenarbeiten, die von einem Dienstleister übernommen werden (Punkte 1 und 2).
Bild: TheDigitalWay (Pixabay, Pixabay License)