29.01.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG immer dann vor, wenn einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall sind die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen um 20 % bzw. 40 % der jeweils höchsten Verpflegungspauschale zu kürzen.
Aufgrund Erhöhung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zum 01.01.2020 durch das Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) erhöhen sich die Kürzungsbeträge in Zusammenhang mit einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers entsprechend.
Die Kürzungsbeträge ergeben sich ab 01.01.2020 wie folgt:
für Frühstück | um 5,60 Euro | (20 % von 28 Euro) bzw. |
für Mittag- und Abendessen | um 11,20 Euro | (40 % von 28 Euro) |
Mit Urteil vom BFH-Urteil vom 03.07.19, VI R 36/17 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein trockenes Brötchen, welches ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusammen mit einem Heißgetränk verabreicht, eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellt.
Im Gegensatz dazu vertritt die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 24.10.14, Rz. 74) die Auffassung, dass ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. ein belegtes Brötchen, ein Stück Kuchen oder ein Stück Obst), welcher während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, eine Mahlzeit sein kann, die zur Kürzung der Verpflegungspauschalen führt. Daher muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen um 5,60 Euro bzw. 11,20 Euro kürzen.
Fraglich ist, ob diese Rechtsauffassung aufgrund o.g. BFH-Urteils von der Finanzverwaltung weiterhin vertreten werden kann und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung standhält. Soweit ein ordentliches Frühstück bzw. Mittagessen gewährt wird, kommen zweifelsfrei die Kürzungsbeträge in Höhe von 5,60 Euro bzw. 11,20 Euro zur Anwendung. Folgt man der Argumentation des Bundesfinanzhofs könnte daher auch ein vom Arbeitgeber bzw. von einer Fluggesellschaft verabreichter Snack, z.B. ein luftdicht verpacktes Rosinenbrötchen und ein kleines Fruchtsaftgetränk, nicht zur Kürzung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen führen.
Wie sich die Finanzverwaltung diesbezüglich positionieren wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Daria Shevtsova (Pexels, Pexels Lizenz)