13.12.2024 — Von
. Quelle:Bibliotheksbetrieb störenDie Benutzungsordnung sollte eine Generalklausel enthalten, nach der jedes Verhalten verboten ist, das geeignet ist, den regulären Bibliotheksbetrieb zu stören. Damit kann auch auf atypische Fälle, die in der Benutzungsordnung sonst nicht geregelt sind, flexibel reagiert werden. Dies kann ergänzt werden durch eine allgemeinere Regelung, dass den Anweisungen des Bibliothekspersonals zur Durchsetzung der Benutzungsordnung Folge [...]
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