22.11.2024 — Sarah Hofmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
§ 13 AGG sichert Beschäftigten das Recht, Diskriminierungen zu melden, die auf Merkmalen wie Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion oder sexueller Identität beruhen. Unternehmen können dabei flexibel entscheiden, ob sie eine formelle Beschwerdestelle einrichten oder einzelne Personen wie Personalverantwortliche für diese Aufgabe benennen. Wichtig ist, dass die Anlaufstelle leicht erreichbar, kompetent und vertrauenswürdig ist.
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Dennoch sollten Unternehmen sicherstellen, dass die zuständigen Personen über die nötigen Kompetenzen verfügen, um Beschwerden professionell und empathisch zu bearbeiten. Fehlende Maßnahmen oder eine unzureichende Strukturierung können nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeitenden in die Unternehmenskultur schädigen.
Eine explizite Beschwerdestelle bringt mehrere Vorteile:
Bei der Implementierung eines Beschwerdewegs sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Eine effektive Beschwerdestelle ist kein isoliertes Element. Interne Richtlinien, wie Verhaltenskodizes oder Schulungen, bieten eine wichtige Grundlage, um Diskriminierungsfälle präventiv zu vermeiden und eine wertschätzende Unternehmenskultur zu fördern.
Die Einrichtung eines klaren Beschwerdewegs ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ein bedeutender Schritt zu einer offenen und respektvollen Arbeitsumgebung. Unternehmen, die diesen Weg aktiv gestalten, stärken nicht nur das Vertrauen ihrer Mitarbeitenden, sondern positionieren sich auch als attraktive und verantwortungsbewusste Arbeitgeber. Diskriminierung effektiv entgegenzutreten, ist somit nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern ein wichtiger Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung.
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