Pflicht zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung ("Soll")

Bei den Regelungen zur Gremienbesetzung handelt es sich überwiegend um „Soll“-Vorschriften. Das bedeutet, dass die geschlechterparitätische Gremienbesetzung verpflichtend ist, wenn kein untypischer Sonderfall, also ein Ausnahmefall, vorliegt (z. B. § 13 Abs. 1 LGG Hessen, § 29 Abs. 1 LGG Saarland, § 17 Abs. 1 LGG Mecklenburg-Vorpommern). Mit diesen Ausnahmen erkennt das Gesetz auch an, dass Geschlechterparität nicht erzwungen werden kann, wenn eine entsprechende Besetzung aufgrund der [...]

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