Ansatz dem Grunde nach

08.10.2020  — Von Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Erst mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung tritt die Gewinnverwirklichung ein, d. h. z. B. durch Übergabe der gekauften Sache, die sich mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Gegenleistung (z. B. Kaufpreiszahlung) deckt.

Bei Veräußerung tritt die Gewinnrealisation generell in dem Zeitpunkt ein, in dem das veräußerte Wirtschaftsgut nach § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 39 AO nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen ist (BFH, Urteil v. 29. [...]

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