02.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die Details.
Welche Anforderungen gelten beim Gebäudebestand?
Das Heizen mit Wärmepumpen wird immer beliebter: Fast 65 Prozent der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen diese als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts vom Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 Prozent davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.
In der Statistik sind ausschließlich Neubauten erfasst. Allerdings rüsten zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer auch bereits bestehende Häuser mit Wärmepumpen aus. Und für beide Varianten, also Neubau sowie die energetische Sanierung bestehender Gebäude, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um Geld zu sparen.
Ob Neubau oder Altbau: Es existieren nicht nur Förderprogramme für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein neues Wohnhaus errichten und dabei auf Wärmepumpen zum Heizen setzen. Auch diejenigen, die eine Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude einbauen lassen und damit ihre bisherige Heizmethode ersetzen, können Zuschüsse erhalten. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 und maximal 70 Prozent. Zuständig für die Förderung ist seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Davor waren die Förderprogramme über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt worden.
Eigentümerinnen und Eigentümer, die in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigen, können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Steuern sparen: Um bis zu 40.000 Euro ermäßigt sich die Einkommensteuer im Zuge einer energetischen Sanierung. Diese Steuererleichterungen wurden mit dem 2020 in Kraft getretenen Klimaprogramm beschlossen (Paragraf 35c Einkommensteuergesetz) und gelten für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert – das kann zum Beispiel der Ersatz einer Gas- oder Ölheizung durch eine Wärmepumpe sein –, kann über drei Jahre verteilt Steuern sparen. Und zwar wie folgt gestaffelt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 Prozent der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 Euro) und im letzten Jahr nochmals eine von 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro).
Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem "begünstigten Objekt": Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer/in des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich, und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.
Wichtig: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr. "Deshalb ist es ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerlichen Rat zu holen, um tatsächlich die optimale Variante zu finden", sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel.
Bild: Julian Hochgesang (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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