02.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: IBR Immobilien & Baurecht.
BGB §§ 174, 180, 242, 622 Abs: 1; WEG §§ 9b, 27
Eine vom Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung des mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen (Hausmeister-)Arbeitsvertrags ist grundsätzlich von der Vertretungsmacht nach § 9b Abs. 1 WEG umfasst. Der im Innenverhältnis fehlende Beschluss der Wohnungseigentümer führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 BGB. Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB besteht in diesem Fall nicht.*)
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2024 - 2 Sa 205/23
vorhergehend:
ArbG Ludwigshafen, 07.08.2023 - 2 Ca 544/23
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die 267 Wohneinheiten mit über 200 Parteien bzw. Eigentümern umfasst. Die Beklagte beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer. Verwalterin der Beklagten ist die E. GmbH. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2021 (Bl. 4 - 6 d.A.) seit dem 1. Dezember 2021 bei der Beklagten als Hausmeister gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.890,00 EUR beschäftigt. Nach § 6.1 des Arbeitsvertrags gelten nach Ablauf der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Verwalterin der Beklagten hatte das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 zum 31. Januar 2023 gekündigt (Bl. 39 d.A.). In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nachdem die Beklagte aus der Kündigung vom 27. Dezember 2022 keinerlei Rechte mehr herleitet und das Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 2023 hinaus fortgeführt wird (Beschluss des ArbG Ludwigshafen vom 10. Februar 2023 - 3 Ca 25/23 - Bl. 43, 44 d.A.).
Mit Schreiben vom 26. April 2023 (Bl. 7 d.A.), dem Kläger am 29. April 2023 zugegangen, kündigte die Verwalterin im Namen der Beklagten das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis "form- und fristgerecht zum 28. Mai 2023". Das Kündigungsschreiben vom 26. April 2023 ist von Herrn F. F. als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E. GmbH (Verwalterin der Beklagten) unterzeichnet. Für den Ausspruch der Kündigung liegt kein Beschluss der Eigentümerversammlung der Beklagten vor. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 (Bl. 9 d.A.), das der Kläger am gleichen Tag in den Briefkasten der Verwalterin der Beklagten einwarf, wies der Kläger die Kündigung vom 26. April 2023 wegen unterbliebener Vorlage einer Originalvollmacht zurück und erklärte, dass er ebenfalls bestreite, dass ein Eigentümerbeschluss vorangegangen sei, der die Verwalterin zur Kündigung ermächtige.
Mit seiner am 5. Mai 2023 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26. April 2023 geltend gemacht. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. August 2023 - 2 Ca 544/23 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 26. April 2023 nicht aufgelöst werden wird, sondern über den 28. Mai 2023 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 7. August 2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung nicht nach § 174 BGB unwirksam sei, weil die Verwalterin nach § 9b C. keine Originalvollmacht vorlegen müsse. Die Kündigung sei auch nicht unwirksam wegen eines fehlenden Eigentümerbeschlusses. Die gerichtliche wie außergerichtliche Vertretungsmacht des Verwalters sei nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 C. unbeschränkt und gegenüber Dritten auch nicht beschränkbar (§ 9b Abs. 1 Satz 3 C.). Ob das Handeln des Verwalters von seinen nach wie vor überschaubaren Befugnissen im Innenverhältnis (vgl. § 27 C.) gedeckt sei, spiele keine Rolle. Damit mache ein fehlender Eigentümerbeschluss die Kündigung nicht unwirksam. Sollten die Wohnungseigentümer mit der Kündigung nicht einverstanden sein, müssten sie dies im Innenverhältnis mit dem Verwalter klären durch Anweisung oder Kündigung des Verwaltervertrags. Die Wirksamkeit der Handlung im Außenverhältnis sei gerade Sinn und Zweck der Neuregelung des § 9b C.. Schließlich sei die Kündigung auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Allein der Umstand, dass sich die Verwaltung bezüglich der bereits im Dezember 2022 ausgesprochen Kündigung auf deren Aufhebung verständigt habe, schließe weitere Kündigungen nicht aus.
Die Verwalterin habe dargelegt, dass sie dem Kläger noch eine Chance habe einräumen wollen. Es habe im Hinblick auf § 9b C. auch keine Veranlassung bestanden, einen Beschluss der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Kündigung zu erwirken. Gegen das ihm am 8. September 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz 13. September 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19. September 2023 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. Oktober 2023 eingegangen, begründet.
Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die Regelung des § 9b C. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Neuregelung führe dazu, dass eine Beschränkung der Vollmacht des C.-Verwalters im Außenverhältnis unwirksam sei. Dies habe nach Auffassung des Arbeitsgerichts zur Folge, dass Rechtsgeschäfte mit dem C.-Verwalter im Namen der C. stets wirksam seien, gleich ob ein entsprechender Eigentümerbeschluss, also eine legitimierende Willensentschließung der C. vorliege oder nicht. Dies könne jedoch nicht vom Willen des Gesetzgebers getragen sein. Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 - zur Vorgängernorm entschieden, dass bei einseitiger Willenserklärung des C.-Verwalters im Namen der C. die Vorschrift des § 174 BGB anwendbar sei. Zur Begründung habe der BGH ausgeführt, dass der Erklärungsempfänger besonders schutzwürdig sei, weil für diesen nicht erkennbar sei, ob die Willenserklärung des Verwalters tatsächlich vom Willen der dahinterstehenden C. getragen sei. Der Erklärungsempfänger habe also ein erhebliches, schutzwürdiges Interesse daran zu wissen, ob es sich bei der Willensbetätigung tatsächlich um den Willen der C. oder lediglich um den Willen des Verwalters handele. An dieser Interessenlage habe sich auch durch die Erweiterung der Befugnisse des C.-Verwalters nichts geändert. Die Rechtsänderung habe dazu führen sollen, dass die C. vereinfacht am Rechtsverkehr teilnehmen könne. Hierzu sollte insbesondere verhindert werden, dass der Verwalter nicht in der Lage sei, rechtswirksame Erklärungen für und gegen die C. abzugeben, wenn die C. nicht in der Lage sei, wirksame Beschlüsse - gleich aus welchem Grund - herbeizuführen. Ebenso habe die Gesetzesänderung als Schutzvorschrift für Vertragspartner der C. gedient, damit diese auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge vertrauen könnten. Dieser gesetzliche Schutzzweck werde im vorliegenden Verfahren in das Gegenteil verkehrt, wenn der C.-Verwalter nach der Auffassung des Arbeitsgerichts nun imstande sein solle, zuvor geschlossene Arbeitsverhältnisse sogar gegen den Willen der hinter ihm stehenden C. nach Belieben zu kündigen. Den seltenen Fall, dass die C. selbst Arbeitnehmer beschäftige, die der Verwalter ohne vorherige Legitimation wieder kündigen könne, habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 9b C. erkennbar nicht im Blick gehabt. Die Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass sie auf einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen keine Anwendung finde. Die Verwalterin der Beklagten sei sich ihrer fehlenden Legitimation zur Kündigung gewusst gewesen, weshalb man sich bereits im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren darauf verständigt habe, dass keine Rechte mehr aus dem Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2022 hergeleitet würden. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Kündigung sei davon auszugehen, dass es weder dem Verwalter noch dem Verwaltungsbeirat gelungen sei, einen Eigentümerbeschluss bezüglich der Kündigung herbeizuführen, so dass die Kündigung gegen den Willen der C. selbst erfolgt sei. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses innerhalb der C. nicht gewünscht. Die Verwalterin habe also wider besseren Wissens ihrer Legitimation die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Deckmantel des § 9b C. ausgesprochen, um den notwendigen - und scheinbar unmöglich herbeizuführenden - Eigentümerbeschluss zu umzugehen. Das Verhalten der Verwalterin sei mithin als treuwidrig sowie rechtsmissbräuchlich zu bewerten und nicht vom Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des § 9b C. getragen. Die Kündigung sei daher auch nach § 242 BGB unwirksam. Die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und die Regelung des § 9b C. führe hier im Zusammenspiel dazu, dass der Arbeitnehmer ohne jegliche Hindernisse und nach Belieben von einem Dritten, der nicht Arbeitgeber sei, entlassen werden könne, wonach ein Verstoß gegen Art. 30 der Grundrechte-Charta vorliege. Die Kündigung sei also auch aus diesem Grund unwirksam.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. August 2023 - 2 Ca 545/23 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. April 2023 nicht aufgelöst ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aufgrund der umfassenden Vertretungsmacht des C.-Verwalters im Außenverhältnis nach § 9b C. bedürfe es keines Beschlusses der Eigentümerversammlung für den Ausspruch der Kündigung. Der Wortlaut des § 9b Abs. 1 Satz 3 C. sei eindeutig und entspreche dem Willen des Gesetzgebers, während die Rechtsauffassung des Klägers contra legem und damit unbeachtlich sei. Die Frage von Eigentümerbeschlüssen betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der C. und habe im Außenverhältnis keine rechtliche Relevanz. Die Bestimmung des § 174 BGB sei vorliegend nicht anwendbar. Das zitierte Urteil des BGH sei durch die Neuregelung des § 9b C. überholt. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestimmung des § 9b C. auch keineswegs um eine Schutzvorschrift zugunsten des Vertragspartners der C. handele. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Beendigung des ersten Kündigungsschutzverfahrens lediglich erfolgt, um ihm noch eine Chance im Hinblick auf eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geben. Diese Chance habe der Kläger jedoch nicht ergriffen, so dass es zur erneuten Kündigung gekommen sei, von deren Wirksamkeit ihre Verwalterin zu Recht ausgegangen sei. Die Kündigung sei auch nicht gegen den Willen der C. erfolgt.
Keineswegs spiegele die Kündigung lediglich den Willen ihrer Verwalterin wider. Auch dieser Vortrag sei völlig aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt. Wie der Kläger selbst ausführe, habe er ohne besonderen Grund entlassen werden können, weil das Kündigungsschutzgesetz vorliegend keine Anwendung finde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Berufung ist nur insoweit begründet, als die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zu dem angegebenen Termin ("28. Mai 2023"), sondern erst zum 31. Mai 2023 beendet hat. Im Übrigen ist die zulässige Kündigungsschutzklage unbegründet. Die Kündigung vom 26. April 2023 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum 31. Mai 2023 beendet.
Die Kündigung ist nicht nach § 180 BGB aufgrund des fehlenden Eigentümerbeschlusses zum Ausspruch der Kündigung unwirksam. Nach § 180 Satz 1 BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie der Kündigung eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Im Streitfall ist aber die Kündigungserklärung von der gesetzlichen Vertretungsmacht der Verwalterin der Beklagten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 C.) gedeckt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die von der Verwalterin im Namen der Beklagten ausgesprochene Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses im Innenverhältnis zur Beklagten nicht von der Geschäftsführungsbefugnis nach § 27 C. umfasst ist und der danach erforderliche Eigentümerbeschluss fehlt, ändert dies nichts daran, dass die Verwalterin zur Vertretung der Beklagten bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 9b Abs. 1 Satz 1 C. berechtigt war.
1. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 C. wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Einer Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber nach § 9b Abs. 1 Satz 3 C. unwirksam.
Die in § 9b Abs. 1 C. getroffene Regelung soll zum einen den Rechtsverkehr mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erleichtern. Wer mit einem Verwalter einen Vertrag schließt, soll nicht mehr befürchten müssen, dass dessen Vertretungsmacht für den Abschluss des Vertrags nicht ausreicht. Das dient zugleich dem Interesse der Wohnungseigentümer, über die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 Satz 1 C.) effizient am Rechtsverkehr teilnehmen zu können (vgl. BT-Drucksache 19/18791, S. 48). Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit der in § 9b Abs. 1 Satz 1 C. geregelten umfassenden Vertretungsmacht des Verwalters die Probleme bei einseitigen Rechtsgeschäften der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigen, die daraus resultieren, dass nach dem zuvor geltenden Recht gemäß der - vom Kläger angeführten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 20. Februar 2014 - III ZR 443/13 -) ein vom Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden konnte (vgl. BT-Drucksache 19/18791, S. 49).
2. Ausgehend vom Wortlaut und dem dargestellten Zweck der Norm ist der Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung von der gesetzlichen Vertretungsmacht der Verwalterin der Beklagten nach § 9b Abs. 1 C. umfasst. Der im Innenverhältnis zur Beklagten fehlende Beschluss der Wohnungseigentümer führt nicht zur Unwirksamkeit der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung.
Die in § 9b Abs. 1 C. geregelte Vertretungsmacht betrifft grundsätzlich das Außenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei Rechtsgeschäften mit Wohnungseigentümern wird differenziert, ob es um mitglieds- und organschaftliche Rechte und Pflichten (sog. Innengeschäfte) oder um solche geht, in denen der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft wie ein Dritter gegenübersteht (sog. Außengeschäfte). Während Innengeschäfte grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des § 9b C. fallen, ist umstritten, ob und inwieweit die Vertretungsmacht des § 9b Abs. 1 C. grundsätzlich auch bei Außengeschäften mit Wohnungseigentümern ohne Einschränkung besteht (vgl. hierzu Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. § 9b C. Rn. 14; BeckOGK/Greiner Stand 01.03.2024 C. § 9b Rn. 8). Bei den sog. Außengeschäften handelt es sich um Verkehrsgeschäfte, die die Gemeinschaft ohne weiteres auch mit einem Dritten abschließen könnte. So kann die Gemeinschaft etwa einen Hausmeisterdienstvertrag mit einem Wohnungseigentümer oder mit einem Dritten abschließen (Bärmann C. 15. Aufl. § 9b Rn. 83). Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sich der Wohnungseigentümer bei einem von ihm mit der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag zu seinen Gunsten uneingeschränkt auf die Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 C. berufen kann oder dies ggf. nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht ausgeschlossen sein kann, wenn es hierfür an der internen Befugnis des Verwalters mangels eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümer fehlt (vgl. hierzu Mediger NZM 2022, 123; Kieß ZWE 2024, 15). Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob der Kläger als Erklärungsempfänger sich auf einen etwaigen Pflichtverstoß des Verwalters (im Innenverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft) berufen kann, um den Wirkungen der vom Verwalter im Namen der Gemeinschaft abgegebenen Erklärung zu entgehen. Auch bei dieser Fallgruppe eines einseitigen Rechtsgeschäfts wird zwar die Auffassung vertreten, dass auch ein Eigentümer, der - wie hier der Kläger - von der Gemeinschaft als Hausmeister beschäftigt worden war, der Kündigung durch den Verwalter den Einwand entgegenhalten kann, dass dieser die Kündigung ohne einen infolge von § 27 C. erforderlichen Beschluss erklärt hat (so Staudinger/Jacoby (2023) C. § 9b Rn. 65). Dieser Auffassung vermag sich das Berufungsgericht allerdings nicht anzuschließen. Die in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1998 - 2 AZR 287/97 - ist vorliegend nicht einschlägig. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob sich eine Mitgesellschafterin im Kündigungsschutzprozess auf eine Einschränkung der Kündigungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH durch den Gesellschaftsvertrag (Fehlen der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitgesellschafterin) als Unwirksamkeitsgrund für die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung berufen darf, was vom Bundesarbeitsgericht bejaht worden ist. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vertretungsmacht der Verwalterin durch eine entsprechende Vereinbarung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 C.) im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung beschränkt worden ist. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger als einzelner Wohnungseigentümer insoweit kein "Dritter" i.S.v. § 9b Abs. 1 Satz 3 C. ist und sich auf eine solche - hier nicht erfolgte - Beschränkung der Vertretungsmacht berufen könnte (vgl. hierzu Bärmann C. 15. Aufl. § 9b Rn. 83). Im Streitfall kommt es für die streitgegenständliche Kündigung auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, nicht an (vgl. hierzu auch BGH 7. Mai 2021 - V ZR 299/19 - Rn. 24; BGH 28. Januar 2021- V ZR 106/21 - Rn. 21). Bei dem hier vorliegenden Außengeschäft eines Hausmeisterarbeitsvertrags, bei dem der Kläger als einzelner Wohnungseigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls wie ein Dritter gegenübersteht, gebietet der Zweck des § 9b Abs. 1 C. keine einschränkende Anwendung (teleologische Reduktion) dergestalt, dass sich der Kläger zu seinen Gunsten auf das Fehlen eines im Innenverhältnis erforderlichen Beschlusses der Wohnungseigentümer berufen kann. Dies würde dem Verständnis der durch § 9b Abs. 1 C. beabsichtigten Erweiterung der Befugnisse des Verwalters auch und gerade bei einseitigen Rechtsgeschäften widersprechen. Nach den Gesetzesmaterialien diente die Einführung der umfassenden Vertretungsmacht des Verwalters in § 9b Abs. 1 C. gerade dazu, dem Empfänger einer Willenserklärung die Möglichkeit zu nehmen, eine Kündigung nach § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bei der Kündigung seines Hausmeisterarbeitsvertrags ungeachtet seiner Stellung als Wohnungseigentümer der Gemeinschaft wie ein Dritter gegenübersteht, ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 9b Abs. 1 C. die Verwalterin zur Vertretung der Beklagten berechtigt, so dass die Kündigungserklärung nach § 180 BGB wirksam ist.
Aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht der Verwalterin der Beklagten nach § 9 b Abs. 1 C. ist die Kündigung auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. § 174 BGB ist auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen.
Sie kann nicht durch eine "Vollmachtsurkunde" nachgewiesen werden. Deshalb wird dem Erklärungsempfänger die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretungsmacht verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht zugemutet (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 36). Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - Rn. 37).
Zwar besteht ein Recht zur Zurückweisung nach § 174 BGB nicht nur dann, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht oder wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 709, 714 BGB abweicht (BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - Rn. 11). Das ist aber hier aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 Satz 1 C. nicht der Fall. Dass die Person des Verwalters nicht aus einem Register ersichtlich ist, ändert daran nichts. Wie bereits ausgeführt, mutet § 174 BGB nämlich die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit über das Bestehen der behaupteten Vertretungsmacht - unabhängig von der Existenz eines Registers - dem Erklärungsempfänger zu.
Im Hinblick darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 KSchG unstreitig keine Anwendung findet, bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keines Kündigungsgrundes i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kündigung auch nicht nach § 242 BGB unwirksam.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung vom 27. Dezember 2022 zurückgenommen worden sei, um dem Kläger die Möglichkeit zur Änderung seiner Arbeitseinstellung zu geben. Nachdem der Kläger die ihm insoweit gebotene Chance nicht wahrgenommen habe, sei es zur zweiten Kündigung gekommen. Der Verweis der Beklagten auf eine nicht den Erwartungen entsprechende Arbeitseinstellung des Klägers lässt weder ein willkürliches noch ein sachfremdes Motiv für die streitgegenständliche Kündigung erkennen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann allein aufgrund des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Kündigung nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung gegen den Willen der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sein soll, weil es der Verwalterin nicht gelungen sei, einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen. Vielmehr hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es aufgrund der umfassenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis keines Beschlusses der Eigentümerversammlung für den Ausspruch der Kündigung bedürfe. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vor Ausspruch der Kündigung eine entsprechende Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer, insbesondere ein entsprechender Beschluss, erfolgt sein soll, aus dem sich ein der Kündigung entgegenstehender Wille der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt. Allein die nicht näher begründete Behauptung des Klägers, dass auch "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" seine Kündigung innerhalb der C. "nicht gewünscht" sei, vermag einer Treuwidrigkeit der Kündigung nicht zu begründen. Der für eine Treuwidrigkeit der Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bereits keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indizieren könnte.
Die Beklagte war daher auch nicht gehalten, eine ihren bzw. den Vorstellungen ihres Verwalters nicht entsprechende Arbeitseinstellung des Klägers näher zu begründen.
Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft, verkennt er, dass der Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen durch unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht - wie ggf. beispielsweise die §§ 138, 242 BGB - gewährleistet wird. Prüfungsmaßstab sind daher die zivilrechtlichen Generalklauseln und (mittelbar) die Grundrechte des Grundgesetzes (BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 30). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger aber keine hinreichenden Indizien zur Begründung eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorgetragen.
Die Kündigung vom 26. April 2023 hat das Arbeitsverhältnis allerdings nicht zu dem in ihr angegebenen Termin ("28. Mai 2023"), sondern erst zum 31. März 2023 beendet.
Nach § 6.1 des Arbeitsvertrags der Parteien gelten nach Ablauf der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach der gesetzlichen Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Kündigungstermins konnte die Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst zum 31. Mai 2023 wirksam werden. Eine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung nach § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB ist hier nicht erfolgt.
Die Kündigung ist auch nicht nach § 7 KSchG zum 28. Mai 2023 wirksam geworden, weil der Kläger erstinstanzlich die Nichteinhaltung des Kündigungstermins mit seiner Kündigungsschutzklage nicht geltend gemacht hat (§ 6 KSchG). Lässt sich - wie hier - im Wege der Auslegung feststellen, dass der Arbeitgeber - etwa aufgrund des Zusatzes "fristgemäß zum" - auf jeden Fall mit der zutreffenden Frist und nicht unbedingt zu einem bestimmten Termin kündigen wollte, kann der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins mangels erforderlicher Umdeutung auch noch in der Berufungsinstanz geltend machen (vgl. hierzu BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 -). Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "fristgerecht zum" hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen wollte, wonach sich das aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung des zutreffenden Kündigungstermins erweist. Im Hinblick darauf, dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 6.1 des Arbeitsvertrags der Parteien die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, konnte auch der Kläger anhand von § 622 Abs. 1 BGB als Erklärungsempfänger den maßgeblichen Kündigungstermin selbst bestimmen. Der Kläger hat im Termin vom 29. Februar 2024 erklärt, dass er mit seinem Feststellungsbegehren auch die Einhaltung des richtigen Kündigungstermins zum 31. Mai 2023 mit geltend mache.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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