24.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SIMON KUCHER und PARTNERS Strategy and Marketing Consultants.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz. Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich nicht an die Frist hält und vorher das Unternehmen verlässt, muss das Unternehmen für den fraglichen Zeitraum kein Gehalt zahlen. Unter Umständen kann es auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn beispielsweise Aufträge nicht eingehalten werden können. Einfacher ist es nach Einschätzung der Kanzlei Wittig Ünalp aber, für diesen Fall bereits im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. So muss der Arbeitgeber den Schaden nicht erst beweisen.
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Urlaubstage müssen grundsätzlich während des laufenden Arbeitsverhältnisses genommen werden. Falls dies bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, können Urlaubstage in Geld abgegolten werden. Hier kann der Arbeitgeber aber im Arbeitsvertrag regeln, dass der Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche hinausgeht, nicht ausbezahlt werden muss. Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält die Urlaubstage anteilig pro vollen Monat. Endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Gewährt das Unternehmen aber mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, kann eine Pro-rata-temporis-Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In diesem Fall wird auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der Urlaub anteilig pro Monat gewährt.
Arbeitgeberbewertungen auf Plattformen wie „kununu“ oder „Glassdoor“ können das Arbeitgeberimage stark beeinflussen. Bereits im Arbeitsvertrag sind Regelungen zur Kommunikation nach außen deshalb sinnvoll. Ratsam sind entsprechende Klauseln auch im Aufhebungsvertrag oder einem Vergleich, der das Arbeitsverhältnis beendet. Darin können die Parteien zum Beispiel vereinbaren, dass sie auf geschäftsschädigende Äußerungen verzichten.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht das Recht auf Löschung von persönlichen Daten, Fotos und Videos von der Firmenwebsite. Bleiben die Daten dennoch online, können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben. Gerade wenn es um aufwendig produzierte Videos geht, ist das für Unternehmen ärgerlich. Das Bundesarbeitsgericht gab 2015 in einem solchen Fall einem Arbeitgeber Recht, der das Video nicht löschen wollte. Der Arbeitnehmer hatte zuvor in die Veröffentlichung des Videos eingewilligt und konnte keinen plausiblen Grund zum Widerruf geltend machen. „Bei der Erstellung von Bildern und Videos sollten Unternehmen eine schriftliche, unbefristete Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden einholen. Trotzdem besteht leider immer Unsicherheit, da die Einwilligung mit einem plausiblen Grund widerrufen werden kann“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeitenden Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss wohlwollend formuliert sein, sodass es die berufliche Zukunft des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht ungerechtfertigt erschwert.
Arbeitgebende sind verpflichtet, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese dient der Arbeitsagentur als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Sie sollte die Art der Tätigkeit, den Arbeitsbeginn, das Ende, Unterbrechungen, den Beendigungsgrund sowie die Höhe des Arbeitsentgelts und anderer monetärer Leistungen enthalten. Erstellen Unternehmen die Bescheinigung nicht, drohen Bußgelder bis zu 2.000 Euro.
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach drei Monaten, wenn sie nicht in Textform geltend gemacht werden“ – Klauseln wie diese finden sich in vielen Arbeitsverträgen, aber sind häufig unwirksam. Die Vertragsparteien sollten daher überprüfen lassen, ob die jeweilige Klausel den Anforderungen der Gerichte genügt.
Bild: Kampus Production (Pexels, Pexels Lizenz)
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