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Steuerliche Änderungen - was bringt 2014?

07.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..

Zum Jahresbeginn 2014 treten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die Auswirkungen für viele Steuerzahler haben. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt informiert über ausgewählte Neuerungen.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2014 um 224 Euro auf 8.354 Euro erhöht. Es bleibt aber jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Zu der ursprünglich vorgesehenen Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, ist es nicht gekommen. "Damit können insbesondere inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu Steuermehrbelastungen führen", sagt Prof. Dr. H.-Michael Korth, Präsident des Verbandes.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Ab dem Frühjahr 2014 möchte die Finanzverwaltung das Ausfüllen von Steuererklärungen erleichtern. Mit der so genannten vorausgefüllten Steuererklärung sollen Steuerpflichtige Einblick in die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten erhalten. Dies betrifft insbesondere die Daten, die der Finanzverwaltung von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, zum Beispiel von Banken, Versicherungen oder vom Arbeitgeber. Zur Einsicht in die Daten müssen sich die Steuerpflichtigen im Elster-Online-Portal anmelden und authentifizieren. Auch Dritte, zum Beispiel Steuerberater, können bevollmächtigt werden, die Daten einzusehen, um sie für die Erstellung der Steuererklärung zu nutzen.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrages

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen von derzeit 8.004 Euro wird für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2014 auf 8.354 angehoben.

Neues Reisekostenrecht

Ab 1. Januar 2014 tritt das neu gefasste steuerliche Reisekostenrecht in Kraft und daraus ergeben sich umfassende Neuerungen bei der Anerkennung und Abrechnung von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten.

Entfernungspauschale richtet sich nach erster Tätigkeitsstätte: Der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" wird durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Die Entfernungspauschale gilt damit nur noch für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, für alle anderen Fahrten sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers wird anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt.

Verpflegungsmehraufwendungen:

Künftig wird es keine Dreiteilung der Verpflegungsmehraufwendungen mehr geben. Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung und für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden ohne Übernachtung können zwölf Euro veranschlagt werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden werden 24 Euro berücksichtigt. Bei mehrtägigen Dienstreisen dürfen An- und Abreisetag, unabhängig von der Mindestabwesenheit, jeweils mit zwölf Euro steuermindernd abgerechnet werden.

Doppelte Haushaltsführung: Wer Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung hat, kann künftig die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung unabhängig von deren Größe geltend machen, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen wie Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Pkw-Stellplätze und Aufwendungen für eine Sondernutzung, wie zum Beispiel einen Garten, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Wer sich nicht sicher ist, welche Auswirkungen die Änderungen haben, sollte zum Steuerberater gehen. Einen Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie unter http://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen.


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