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Neues Gesetz fördert seriöses Inkasso

07.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bremer Inkasso GmbH.

Die Verbraucherzentrale hatte Anfang Dezember 2011 Verbraucherbeschwerden und –erfahrungen mit Inkassounternehmen gesammelt. Die Umfrage war zwar nicht repräsentativ aber sie darf wohl als ursächlich dafür angesehen werden, dass schneller als erwartet am 8. Oktober 2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (GguG) im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Seine wichtigsten Regeln sind am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Rund 4.100 Beschwerden über 116 Inkassounternehmen waren bei der Verbraucherzentrale eingegangen. 40 % der Beschwerden betrafen ein einziges Inkassounternehmen, mit dem sich schon die Gerichte beschäftigten. Rund 81 % aller Beschwerden bezogen sich auf Forderungen aus s. g. Abofallen und Gewinnspielen, also auf Forderungen, die seriöse Inkassounternehmen ohnehin nicht anfassen.

Gleichwohl war ein hartes Vorgehen gegen unseriöses Inkasso längst überfällig, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, weil es bisher an einer funktionierenden Aufsicht fehlte. „Wir begrüßen es daher sehr, dass mit diesem Gesetz ein weiteres Instrument geschaffen wurde, unseriösen Geschäftspraktiken einen Riegel vorzuschieben“, äußert sich Bernd Drumann zu dem neuen Gesetz. So wird die Aufsichtsaufgabe der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde festgeschrieben. Sie hat Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des RDG sicherzustellen, und kann insbesondere Auflagen anordnen oder gar den Inkassobetrieb ganz untersagen. Der Inkassounternehmer muss der Behörde zudem Zugang zu den Geschäftsräumen gewähren.

Als ein Kernstück des neuen Gesetzes darf wohl die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten angesehen werden. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 EGRDG nun ausdrücklich festgelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind. Die meisten Inkassounternehmer dürften aber mit ihren Auftraggebern ohnehin nur Kosten in vergleichbarer Höhe vereinbart haben – und schließlich, im Namen ihrer Auftraggeber, vom Schuldner erstattet verlangen. Für viele Inkassounternehmer ändert sich diesbezüglich also nichts. Ob man mit der Deckelung der Kosten und den Aufsichtsmaßnahmen allerdings auch die Geldeintreiber beeindruckt, die zumeist aus dem Ausland agieren und dabei Adressen verwenden, die es nirgendwo gibt, darf allerdings bezweifelt werden.

„Für einige Personen ist leider ‚Inkasso‘ schon per se unseriös“, so Bernd Drumann. „Das liegt aber häufig nur an mangelnden oder falschen Informationen über das Inkassowesen. Es beginnt oft schon bei der Annahme, dass jeder einfach ein Inkassounternehmen aufmachen kann. Dafür ist jedoch eine Registrierung bei dem zuständigen Gericht erforderlich, und die wiederum setzt z. B. strafrechtliche Unbescholtenheit, praktische Erfahrung im Forderungsmanagement, Sachkenntnis über einschlägige Rechtsgebiete usw. voraus. Ist ein Inkassounternehmen nicht registriert, begeht der Betreiber mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung eine Ordnungswidrigkeit, die jetzt, dank des neuen Gesetzes, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Ebenso kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern. Da wird sich jetzt manch nicht registrierter Inkassobürobetreiber zweimal überlegen, ob er so weitermacht wie bisher“.

„Ein weiteres, sich hartnäckig haltendes Vorurteil ist die ‚Abzocke‘, die den Inkassounternehmen unterstellt wird. Bevor wir tätig werden, prüfen wir aber zunächst, ob die Forderung, zu deren Einzug wir beauftragt wurden, überhaupt rechtmäßig ist. Das dürften andere Inkassounternehmen nicht anders handhaben. Es folgen viele einzelne Schritte, wie z. B. Prüfung der Bonität, Ermittlung von Anschriften, Ausarbeiten und Überwachung von Rückzahlungsmodellen in Absprache und nach den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners und vieles mehr. Das bindet Zeit und Personal, es fallen reale Auslagen wie Porto, Telefon etc. an, und es erfordert Fingerspitzengefühl, Kompetenz und Einfühlungsvermögen. All diese Kosten, die entstehen, weil zur Realisierung einer ausstehenden Forderung ein Inkassobüro eingeschaltet werden musste, hatte der Schuldner aber – nach der Rechtsprechung – bisher auch schon nur in der Höhe zu erstatten, wie sie bei Einschaltung eines Anwalts entstanden wären.“

An dieser Stelle sei aber auch noch einmal erwähnt, dass mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das im August diesen Jahres in Kraft getreten ist, jeder, der die Arbeit eines Anwalts, Notars oder eines Gerichtes in Anspruch nimmt, seit dem tiefer in die Tasche greifen muss. Daher kann es für einen Gläubiger jetzt von größerem Nutzen sein, ein seriös arbeitendes Inkassobüro, welches schwerpunktmäßig vorgerichtlich tätig wird, mit dem Einzug seiner Forderungen zu beauftragen. Es ist erst recht dann sinnvoll, wenn der Gläubiger beim Scheitern des Inkassos bei einem Inkassounternehmen lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen hat, statt volle Honorare.“

„Jeder Unternehmer weiß, dass gute Arbeit ihren Wert und Preis hat. Ein Inkassounternehmen ist ein Rechtsdienstleister, der für seine Arbeit bezahlt werden will, keine Frage. Aber es gibt auch für unsere Branche Gesetze und Richtlinien, an die wir uns zu halten haben. Und mit der Mitgliedschaft der Bremer Inkasso GmbH im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. verpflichten wir uns u. a. einem gewissen Ehrenkodex bei unserer Arbeit, ebenso wie etliche hundert andere registrierte Inkassounternehmen in diesem Land auch. Schwarze Schafe gibt es – leider! –, aber wir begrüßen es sehr, dass mit dem neuen Gesetz jetzt ein Mehr an Branchenaufsicht sowie härtere Strafen und Sanktionen möglich sind. Unseriöses Inkasso schadet nicht nur dem Verbraucher sondern auch uns, der ganzen Inkassobranche.“


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