26.11.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachdem der Sommer viel zu schnell vorbeigegangen ist, steht nun schon recht bald Weihnachten vor der Tür, und damit auch die Zeit, in der in den Betrieben die alljährlichen Weihnachtsfeiern stattfinden. Rechtzeitig vor diesen Ereignissen hat sich der Bundesfinanzhof zu Wort gemeldet und die steuerlichen Spielregeln für Betriebsveranstaltungen verändert.
Bereits mit Urteil vom 12.12.12, R 79/10 hat der Bundesfinanzhof klargestellt hat, dass die Aufwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der sog. 110 Euro-Freigrenze in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind und diese Freigrenze sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig ist. Nun gibt es zwei weitere wichtige neue Urteile zu diesem Thema, die wir Ihnen in dieser und in der nächsten Ausgabe gerne vorstellen möchten.
Mit Urteil vom 16.05.13, VI R 94/10, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der 110 Euro- Freigrenze als Arbeitslohn zu bewerten sind. In die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen, also nur solche Leistungen, die die Arbeitnehmer unmittelbar „konsumieren“ können. Im Gegensatz dazu sind Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, insbesondere Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Aufwendungen für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber eine Vielzahl von Arbeitnehmern zu einer Betriebsveranstaltung in Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum eingeladen. Weil die eigenen Räumlichkeiten nicht ausreichend waren, hat der Arbeitgeber ein Stadion angemietet und aus organisatorischen Gründen die Planung des Vorhabens einem Event-Manager anvertraut.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass vom Arbeitgeber finanzierte Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, entsprechend nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren und daher auch nicht bei der Prüfung der 110 Euro-Freigrenze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dazu gehören z.B. Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers. Auch die Durchführung einer Betriebsveranstaltung in gemieteten statt in eigenen Räumen des Arbeitgebers begründet grundsätzlich keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers.
Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn es sich um Leistungen handelt, die einen marktgängigen Wert haben und eine objektive Bereicherung bei den Arbeitnehmern mit sich bringen, z.B. Leistungen, die die Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, wie Speisen, Getränke und Musikdarbietungen, etc. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, z.B. Mietaufwendungen und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, führen bei den Arbeitnehmern nicht zu einer objektiven Bereicherung und bleiben bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage daher entsprechend außer Betracht.
Aufgrund der inzwischen überholten BFH-Rechtsprechung sind fortan nicht mehr sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung im Rahmen der Gesamtkostenermittlung in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nach der neuesten BFH-Rechtsprechung immer nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt.
Im hier streitigen Sachverhalt verminderte sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage durch Herausrechnung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Stadionmiete von 112,24 Euro auf 104,66 Euro, so dass die 110 Euro-Freigrenze nicht überschritten ist. Dadurch handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese neue höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf alle noch offenen, nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Themen
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