Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Höhere Eingruppierung von Außendienstmitarbeitern im Ordnungsamt

08.01.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern eine erheblich höhere Vergütung als bisher zu zahlen ist.

Anzeige
Aktuelle Änderungen zum 1.1.2014:
  • Erste Tätigkeitsstätte im Gegensatz zur auswärtigen Tätigkeitsstätte?
  • Wie verändert sich die Abrechnung der Verpflegungspauschalen?

Die Klägerinnen werden im Allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirksämter im Außendienst beschäftigt. Sie haben dabei zu überwachen, dass rechtliche Bestimmungen zur Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin eingehalten werden. Verstöße gegen die Bestimmungen werden festgestellt, ggf. geahndet oder die Weiterbearbeitung veranlasst; auch werden ggf. die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten bisher eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L).

Die Tätigkeit der Klägerinnen erfüllt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie erfordere nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch „selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn. Denn den Klägerinnen stehe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zu.

Sollten die Entscheidungen auf alle Mitarbeiter des bezirklichen Ordnungsdienstes übertragen werden, führte dies zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung des Landes Berlin.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Urteile vom 06.12.2013 – 10 Sa 1338/13 und 10 Sa 1339/13
Urteil vom 19.12.2013 – 14 Sa 1245/13
Urteil vom 20.12.2013 – 12 Sa 1340/13


nach oben
FAQ