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Geschäftsführervergütung: Besonders lohnendes Gebiet für Betriebsprüfer

25.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.

Was akzeptiert der Fiskus? Betriebsprüfer konzentrieren sich gerne auf Bereiche, die sehr fehlerträchtig sind. So entdecken sie häufiger Unstimmigkeiten und können hohe Mehrsteuern für die Staatskasse erzielen. Ein besonders lohnendes Prüfungsgebiet ist weiterhin die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs.

Der niedrige Körperschaftssteuersatz hat nicht dazu geführt, dass die Relevanz bei Prüfungen abgenommen hat, registriert die Wirtschaftskanzlei DHPG. Denn unabhängig von der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters lösen Fehler in jedem Fall Mehrsteuern aus.

Gesellschafter-Geschäftsführer können über Gehaltszahlungen oder Gewinnausschüttungen am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH teilhaben. Während Gehaltszahlungen die Gewerbe- und Körperschaftssteuer mindern, bleiben Gewinnausschüttungen ohne Auswirkungen auf die GmbH-Steuern, die sich auf immerhin 30 % summieren. Deshalb ist die Versuchung groß, über das Geschäftsführer-Gehalt einen Großteil der GmbH-Gewinne zu entnehmen, um die GmbH-Steuern zu minimieren.


Das wissen auch die Finanzbehörden. Betriebsprüfer beäugen daher besonders kritisch, ob die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern angemessen ist. Die Vergütung für den Chef muss insgesamt im Rahmen bleiben. Es geht also nicht allein um das Gehalt, sondern auch um Tantiemen, Firmenwagen oder die Altersversorgung. Entdecken Prüfer unangemessene Vergütungen, qualifizieren sie diese Vergütung bis zu einer gewissen Grenze in eine verdeckte Gewinnausschüttung um. Da Fehler meist erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, werden Unternehmen vielfach mit erheblichen Steuernachzahlungen konfrontiert. Obendrein lässt sich das Finanzamt diese Summen noch mit üppigen 6 % verzinsen. Die Verzinsung beginnt, wenn mehr als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres vorbei sind. Rechtliche Gegenwehr bietet nur geringe Erfolgsaussichten, da mit der Thematik viele Unwegsamkeiten verbunden sind. Die Folge: Betroffene Unternehmen müssen oft zähneknirschend zahlen und können unter Umständen sogar in eine gefährliche finanzielle Schieflage geraten.

Über die Höhe ihrer Vergütung möchten Gesellschafter-Geschäftsführer naturgemäß selbst bestimmen und nicht das Finanzamt entscheiden lassen. Genau darin liegt eine große Gefahr. Maßgeblich ist beim Thema verdeckte Gewinnausschüttung allein die Angemessenheit im steuerlichen Sinne.

Selbstverständlich darf die GmbH mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstbestimmte Vergütung zahlen. Steuerlich geht es jedoch darum, diese Zahlungen zu qualifizieren. Ist es tatsächlich eine Vergütung für die Geschäftsführung oder liegt nicht, zumindest in Teilen, eine Gewinnausschüttung vor? Steuerberater sollten den Gesellschafter-Geschäftsführer hierüber aufklären und Szenarien „ durchrechnen". Die Angemessenheit einer Vergütung ist sehr sorgfältig und grundsätzlich im Vorfeld zu prüfen. Denn kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, lässt sie sich nicht mehr korrigieren.

Finanzbehörden prüfen die Angemessenheit der Vergütung durch einen Fremdvergleich. Damit gehen sie der Frage nach, ob die Vereinbarungen in dieser Form auch unter fremden Dritten zustande gekommen wären. Häufig führen die Prüfer einen externen Betriebsvergleich durch und ziehen Vergleichszahlen von Fremdgeschäftsführern aus dem Marktumfeld heran. Oder sie nehmen einen betriebsinternen Abgleich vor und analysieren das Gehaltsgefüge in der Leitungsebene. Zeigen sich übergroße Abweichungen zu leitenden Angestellten oder anderen Geschäftsführern, geraten Firmen leicht in Erklärungsnot. Munition bieten auch aktuelle Gehaltsstudien, im Fachjargon empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen genannt, auf die sich Prüfer bei Bedarf berufen.

Je mehr Anteile Geschäftsführer am Unternehmen besitzen, desto strenger sind tendenziell die Kontrollen. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist, beinhaltet der Fremdvergleich auch formelle Kriterien. Vergütungsvereinbarungen erfordern die Schriftform und müssen im Voraus klar und eindeutig abgeschlossen werden. Zuständig für den Abschluss und die Änderungen von Geschäftsführeranstellungsverträgen ist die Gesellschafterversammlung der GmbH. Alle Vereinbarungen sollten auch für Außenstehende plausibel sein. Von häufigen Gehaltsschwankungen, mehrfachen Steigerungen oder sehr großzügigen Zusagen ist möglichst abzusehen. In diesen Fällen werden Betriebsprüfer kritische Nachfragen stellen (siehe Infokasten).

Betriebsprüfer führen grundsätzlich einen materiellen Fremdvergleich durch. Die Prüfung erstreckt sich über drei Stufen:

  • Stufe 1: Sind einzelne Vergütungsbestandteile dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren? Dazu zählen zum Beispiel Vereinbarungen über Umsatztantiemen.
  • Stufe 2: Sind einzelne Vergütungsbestandteile der Höhe nach als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren? Dazu zählen Tantiemen von über 50 % des GmbH-Gewinns und überhöhte Pensionszusagen.
  • Stufe 3: Ist die Gesamtvergütung in der Summe unangemessen? Dabei bleiben die verdeckten Gewinnausschüttungen aus Stufe 1 außen vor.

Laut Bundesfinanzhof können einzelne variable Vergütungsbestandteile nicht allein aufgrund ihrer Höhe (gemäß Stufe 2) als unangemessen beurteilt werden. Maßgeblich ist immer die Gesamtvergütung. Faustregel: Die variable Vergütung sollte maximal ein Viertel der Gesamtvergütung ausmachen. Andernfalls gehen Prüfer schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.

Unternehmen sollten penibel darauf achten, dass die formalen Kriterien bei Abschluss und Änderung von Geschäftsführerverträgen eingehalten werden. Besonders tückisch sind die Konsequenzen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern: Werden formale Kriterien verletzt, so wird die gesamte Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Die Finanzverwaltung muss dann nicht mehr diskutieren, ob die Vergütung angemessen ist.

Unternehmen sollten darüber hinaus die Vergütungsbestandteile sorgsam auswählen und zusammenstellen, immer mit Blick auf eine angemessene Höhe. Es empfiehlt sich, empirische Gehaltsstrukturuntersuchungen wie etwa die Kienbaum-Vergütungsstudien zu Rate zu ziehen. So können Sie in Eigenregie den materiellen Fremdvergleich durchführen. Gut zu wissen: Laut geltender Rechtsprechung dürfen Werte aus dem oberen Drittel einer strukturierten Vergütungsstudie herangezogen werden. Obendrein darf ein Zuschlag von bis zu 20 % erfolgen. Bleibt die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb dieses Korridors, dürfen die Finanzbehörden keine Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen.

Höhere Vergütungen sind nicht per se tabu. Allerdings müssen Unternehmen dann mit starken Argumenten vorbauen. Hierzu zählt eine individuelle gutachterliche Stellungnahme, die den erhöhten Gehaltsspielraum rechtfertigt. Das Gutachten berücksichtigt Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit, die Ertragsaussichten der Gesellschaft und eine angemessene Kapitalverzinsung. Wenn unter diesen Voraussetzungen noch Luft für ein höheres Gehalt bleibt, müssen dies auch die Finanzbehörden akzeptieren.

Das betrachten Prüfer besonders kritisch

Betriebsprüfer hinterfragen oft, ob die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ist. Folgende Fälle betrachten Prüfer besonders kritisch:

  • Häufige Gehaltsschwankungen: Die Höhe der Vergütung darf nicht von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängen. Eine Vielzahl von Gehaltsveränderungen wirkt willkürlich und ist grundsätzlich zu vermeiden.
  • Mehrfache Gehaltssteigerungen: Wenn die Geschäfte besser laufen, wächst die Verlockung, das Geschäftsführergehalt aufzustocken. Wiederholte Gehaltssteigerungen in kurzer zeitlicher Abfolge bringen Geschäftsführer in Erklärungsnot.
  • Viele Geschäftsführergehälter: Wenn eine kleine GmbH mehrere Geschäftsführer bezahlt oder ein Gesellschafter mehrere Gehälter einstreicht, werden Prüfer sehr kritisch nachfragen.
  • Großzügige Zusagen: Prüfer nehmen spezielle oder zusätzliche Vereinbarungen besonders genau unter die Lupe. Überstundenvergütungen, Pensionszusagen, Tantiemen oder Beraterhonorare erfordern eine besonders gründliche vertragliche Ausgestaltung.

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