15.04.2014 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin erwarb am 12.1.1998 für 1.088.778.000 DM insgesamt 600.000.000 US-$ (Wechselkurs 1,81463 DM/US-$), die auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank gutgeschrieben wurden. Noch am gleichen Tag erwarb sie insgesamt 4 850 000 Anteile am X-Fonds (WKN XXX, ISIN YYY), einem geldmarktnahen Fonds in US-$ mit dem Anlageziel einer von Zins- und Währungsschwankungen weitgehend unabhängigen geldmarktnahen Wertentwicklung in US-$. Am 28.12.1998 veräußerte die Klägerin insgesamt 2 940 772 Anteile am X-Fonds. Der Nettoerlös von rd. 380.000.000 US-$ wurde dem Fremdwährungskonto mit Valuta am 30.12.1998 gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden 310.000.000 US-$ in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt. 70.000.000 US-$ tauschte die Klägerin am 11.1.1999 wieder bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ in 117.600.000 DM um. In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1999 erklärte die Klägerin einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426 DM, der sich daraus ergebe, dass am 12.1.1998 bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-$ 70.000.000 US-$ angeschafft worden seien, die zu einer Belastung von 127.024.100 DM geführt hätten, während sie beim Rücktausch eben dieses Betrages von 70.000.000 US-$ am 11.1.1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ nur 117.600.000 DM zurückerhalten habe. Der erlittene Verlust (9.424.100 DM) sei noch mit einem, aus einem anderen Geschäftsvorfall stammenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 34.674 DM zu saldieren. Mithin ergebe sich für die Klägerin im Jahr 1999 ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426 DM. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 erkannte das FA den von der Klägerin geltend gemachten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst an. Im Anschluss an eine Außenprüfung in den Jahren 2005 bis 2008 kam das FA zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 91.326 DM anzuerkennen sei. Bei der Berechnung des geltend gemachten Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften sei nicht der 12.1.1998, sondern der 28.12.1998 als Anfangsstichtag heranzuziehen. Das FA änderte entsprechend gemäß § 164 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Jahr 1999. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 779 nachzulesen.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13). Zutreffend hat das FG den streitigen Fremdwährungsverlust der Klägerin aus dem Umtausch in DM am 11.1.1999 nicht ausgehend vom Wechselkurs DM/US-$ am 12.1.1998, sondern nach dem Wechselkurs am 28.12.1998 berechnet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.
Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts können auch Fremdwährungsbeträge sein. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen. Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Dabei wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG.
Im Streitfall hat die Klägerin die am 11.1.1999 in DM zurückgetauschte und damit veräußerte Fremdwährung von 70.000.000 US-$ nicht schon am 12.1.1998, sondern erst am 28.12.1998 angeschafft, indem sie diese Fremdwährung gegen X-Fondsanteile eingetauscht hat. Fondsanteile wie Fremdwährungsguthaben stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar.
Mit der Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600.000.000 US-$ zum Kauf von 4 850 000 X-Anteilen am 12.1.1998 hat die Klägerin beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die X-Anteile erworben und die US-$ veräußert. Der Preis für die Veräußerung der X-Anteile am 28.12.1998 waren 380.000.000 US-$, d.h. dieses Fremdwährungsguthaben wurde am 28.12.1998 angeschafft und z.T. - in Höhe von 70.000.000 US-$ - am 11.1.1999 in DM umgetauscht, d.h. veräußert.
Das zum Kurs von 1,81463 DM/US-$ am 12.1.1998 angeschaffte Fremdwährungsguthaben ist danach nicht mehr das, welches am 11.1.1999 in Höhe von 70.000.000 US-$ umgetauscht wurde. Vielmehr wurden die ursprünglichen 600.000.000 US-$ vollständig für den Anteilserwerb am 12.1.1998 verbraucht. Erst durch die Veräußerung der X-Anteile am 28.12.1998 erlangte die Klägerin wieder neue US-$, die dann am 11.1.1999 als Wirtschaftsgüter veräußert werden konnten.
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