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Fiskus beäugt Geschenke an Geschäftspartner

22.10.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).

Wer seinen Kunden etwas schenkt, sollte die Vorgaben der Finanzbehörden genau beachten. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile für Schenker und womöglich auch Beschenkte.

Blumensträuße, Weinpräsente oder Eintrittskarten: Gerade zum Jahreswechsel haben Aufmerksamkeiten unter Geschäftsfreunden Hochkonjunktur. Viele Unternehmen pflegen mit Präsenten ihre Geschäftsbeziehungen und bedanken sich für das entgegengebrachte Vertrauen. Doch Firmengeschenke können schnell zur Steuerfalle werden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Wer nicht regelmäßig schenkt, verliert leicht die steuerlichen Formalitäten aus dem Blick.

Die Tücken liegen im Detail. „Firmengeschenke sind ein häufiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen“, betont Bilanzbuchhalter Rainer Föllmer, Mitglied im BVBC-Präsidium. „Eifrige Prüfer decken schnell Ungereimtheiten auf.“ Grundsätzlich gilt: Geschäftsleute dürfen nicht ohne Anlass schenken. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen. Hierzu zählen bei Kunden Geburtstage, Hochzeiten oder besondere geschäftliche Ereignisse. „Ist die Art der Geschäftsbeziehung nicht ohne weiteres erkennbar, sollte der Anlass auf dem Ausgabenbeleg notiert werden“, rät BVBC-Experte Föllmer. „Andenfalls lehnen Finanzbehörden den Kostenabzug möglicherweise ab.“

Geschenkausgaben lassen sich bis zu einer Freigrenze von 35 Euro netto pro Person und Jahr steuerlich geltend machen. Dies entspricht einem Geschenkwert von maximal 41,65 Euro brutto. Zusätzliche Verpackungs- oder Versandkosten bleiben außen vor. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie Kleinunternehmer oder Freiberufler, muss die auf das Geschenk entfallende Umsatzsteuer in die 35 Euro-Grenze einbeziehen. Freigrenze bedeutet aber nicht Freibetrag. Liegen die Kosten nur minimal über 35 Euro, entfällt die Möglichkeit zum Kostenabzug vollständig. Die Finanzbehörden werten solche Zuwendung als private Ausgaben, die in der Buchführung als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt werden.

Das Finanzamt hat nicht nur den Gönner, sondern im Zweifelsfall auch den Beschenkten im Visier. Beträgt der Wert des Geschenks mehr als 10 Euro, müssen Empfänger das Geschenk prinzipiell als Betriebseinnahme versteuern. Die Zuwendung führt bei dem Beschenkten zu einem einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Leitet eine Kapitalgesellschaft ein Geschenk an ihre Gesellschafter weiter, so wertet der Fiskus dies obendrein noch als verdeckte Gewinnausschüttung. Zur rechtmäßigen Besteuerung müsste der Schenker dem Empfänger den Gegenwert des Geschenkes mitteilen, was in der Praxis oft widersinnig ist. Alternativ kann der Schenker die Zuwendungen seinerseits pauschal mit 30 Prozent versteuern, wovon in der Praxis regelmäßig gebraucht gemacht wird. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wichtig: Einmal gewählt, ist die Pauschalversteuerung für alle Geschenke an Geschäftspartner anzuwenden. Ob die Pauschalsteuer auch auf Geschenke unterhalb der 35 Euro-Freigrenze anzuwenden ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in einem noch anhängigen Verfahren (Az. VI R 52/11). „Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Steuerbescheide in dieser Frage offen halten“, empfiehlt BVBC-Experte Föllmer.

Tipp des BVBC: Alle Geschenke mit einem Gegenwert von mehr 10 Euro sind sorgfältig zu dokumentieren. Dazu erstellen Unternehmen idealerweise eine Liste, aus der Anlass, Geschenkartikel, Kaufpreis und der jeweilige Empfänger eindeutig hervorgehen. Die Belege werden von den übrigen Betriebsausgaben getrennt und einzeln auf einem gesonderten Konto verbucht.


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