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Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung

04.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: GRP Rainer, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss nicht notwendigerweise einen Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail enthalten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater führen aus: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2013 (Az.: X R 2/12 reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids in Bezug auf die Formerfordernisse, die beim Einspruch einzuhalten sind, den Wortlaut der betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) wiedergibt.

Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt zwar mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, nach Auffassung des Klägers jedoch unvollständig. Der Kläger legte den Einspruch gegen den Steuerbescheid erst einige Monate nach Bekanntgabe ein, den das Finanzamt daraufhin als unzulässig erklärte. Das Finanzamt führte als Begründung aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Daraufhin erwiderte der Kläger, es laufe die Jahresfrist wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab lediglich den Wortlaut der Formvorschrift für den Einspruch aus der AO wieder.

Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und führte aus, das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, bewirke, dass es sich um eine unvollständige Belehrung handele und die Jahresfrist laufe.

Der BFH sah dies anders. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Er führte aus, dass die Frist nach der AO beginne, wenn eine Belehrung über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form erfolgt ist, das heißt schriftlich oder elektronisch. Nach Auffassung des BFH sei jedoch über die Form des Einspruchs nicht notwendigerweise zu belehren.

Nach Auffassung des BFH müssen jedoch auch Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zwingend sind, richtig, vollständig und unmissverständlich in dieser dargestellt werden. Dem sei auch mit Wiedergabe des Wortlauts Genüge getan.


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