17.12.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DATEV.
Er hat damit erstmalig die bei der Finanzverwaltung bereits elektronisch vorliegenden Daten eines Mandanten heruntergeladen, der ihm dazu die Vollmacht erteilt hatte. Dieser Abruf erfolgte noch im Rahmen eines Pilotversuchs - von Januar 2014 an soll die vorausgefüllte Steuererklärung aber allen Steuerbürgern und bevollmächtigten Personen (z.B. Steuerberatern) zur Verfügung stehen.
Abrufbar sind zunächst die Lohnsteuerdaten, die der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, beziehungsweise die dort vorliegenden Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen. Darüber hinaus enthalten die Informationen die Beitragssummen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zu Vorsorge-Versicherungen, die nach Riester- oder Rürup-Modell steuerlich gefördert werden. Diese Informationen können in die Programme übernommen werden, die zur Erstellung der Steuererklärung genutzt werden - sei es das von der Finanzverwaltung angebotene ElsterFormular, die diversen Steuerprogramme für die Privatnutzung oder die von Steuerberatern verwendeten professionellen Lösungen.
Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Versicherungen müssen ihre Informationen bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres (gesetzliche Übermittlungsfrist) an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Daten können vom Steuerpflichtigen oder dem von ihm bevollmächtigten Steuerberater aber jederzeit abgerufen werden. Beim Abruf werden jeweils alle Daten zur Verfügung gestellt, die der Finanzverwaltung bereits vorliegen. Diese bei einer Übernahme in die Steuererklärung auf ihre Korrektheit und Vollständigkeit zu prüfen, liegt weiterhin in der Verantwortung des Steuerpflichtigen beziehungsweise seines Steuerberaters.
Der Service der Finanzverwaltung ändert also inhaltlich nichts an den Abläufen beim Erstellen der Steuererklärung. Er beseitigt aber einen Medienbruch, indem er bereits elektronisch vorliegende Daten bereitstellt, die dann nicht mehr von Hand eingegeben werden müssen. Die Finanzverwaltung möchte auf diese Weise die Zusammenarbeit mit den Bürgern weiter verbessern. Allerdings besteht weiterhin die Notwendigkeit, Daten, die der Finanzverwaltung nicht vorliegen zu ergänzen - beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.
Von dem neuen Verfahren profitieren alle Beteiligten. Die Daten können bereits vor der Abgabe der Steuererklärung geprüft werden. "Das schafft Transparenz und führt dazu, dass Diskrepanzen sofort korrigiert und ausgeräumt werden können", erläutert Steuerberater Heinz Mattheisen. "Unnötige Rückfragen und Einsprüche lassen sich so vermeiden." Das erleichtert auch Steuerberatern die Arbeit und hilft, die Qualität der Leistungen zu verbessern. Über eine vom IT-Dienstleister DATEV eG im Auftrag der Steuerberaterkammern entwickelte Vollmachtsdatenbank ist sichergestellt, dass ausschließlich der vom Steuerpflichtigen autorisierte Berater auf sichere Weise und vor unbefugtem Zugriff geschützt die Daten abrufen kann.
Dieser direkte Zugriff des Beraters ist wichtig, immerhin überlässt etwa ein Drittel aller Steuerpflichtigen die Erstellung der Steuererklärung dem Profi. Und die Leistung des Steuerberaters sei in jedem Fall auch weiterhin gefragt, da der Steuerbürger keinesfalls eine fertige Deklaration in die Hand bekomme, so Steuerberater Mattheisen: "Die vorausgefüllte Steuererklärung ist zunächst einmal lediglich ein Informationsservice mit optionalem Ausfüllvorschlag."
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