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Der Chef und sein Smiley

20.11.2013  — Liv Leber.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Dass ein Smiley für so viel Unruhe sorgen kann, hätte niemand vom Arbeitsgericht Kiel für möglich gehalten. Doch es gilt: einmal lächeln, immer lächeln.

Das Arbeitsgericht Kiel kam zu folgendem Urteil: Wenn ein Arbeitgeber die Gewohnheit hat, Briefe und Dokumente mit einem aus seinen Initialen geformten Smiley zu unterzeichnen, ist es ihm nicht gestattet, Arbeitszeugnisse mit einem Emoticon zu unterschreiben, dessen sonst lächelnde Mundwinkel zu heruntergezogenen traurigen verändert wurden.

Zum Fall: Der Angeklagte – Arbeitgeber der Klägers- unterschrieb für gewöhnlich Schriftstücke mit einem lächelnden, also positiven, Smiley. Der Kläger stritt sich mit seinem Chef über den Inhalt seines Arbeitszeugnisses. Er beschwerte sich darüber, dass der Anfangsbuchstabe des Namens seines Arbeitsgebers zu einem negativ wirkenden Emoticon verfremdet wurde.

Die Forderung des Klägers, sein Arbeitszeugnis mit der gewöhnlichen Unterschrift des Arbeitgebers zu unterzeichnen, wurde durchgesetzt. Aus einem mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenen Smiley könne bei einem Leser eines Arbeitszeugnisses der Eindruck entstehen, dass der Unterzeichner eine negative Aussage über den beurteilten Arbeitnehmer treffen möchte, kommentierten Experten des Versicherungsdienstleisters ARAG. Auch in diesem Fall hat also das Smiley zu lächeln.

ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13

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