07.10.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Zum einen sind die Mieten exorbitant hoch, zum anderen schlägt die Zweitwohnungssteuer zu Buche. Diese Kosten sind zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
Dieser gilt in ganz Deutschland für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, unabhängig von der Wohn- und Kostensituation vor Ort.
Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi)
Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1232/00) von der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden zur Kasse gebeten. Die höchste Zweitwohnungssteuer fällt in München mit 18 Prozent an. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 Prozent an. Berlin belegt mit 15 Prozent Platz vier. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 Prozent. Hamburg und Kassel sind mit 8 Prozent verhältnismäßig günstig. In Düsseldorf und Ingolstadt wird beispielsweise keine Zweitwohnungssteuer erhoben.
Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az. VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz.
Liegt eine berufliche Zweitwohnung vor, können laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Miete, KFZ-Stellplatz, Betriebskosten, Stromkosten und Reinigungskosten als Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Unter diesen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweitwohnungssteuer, da sie die Unterkunft direkt betreffe und regelmäßig zu zahlen ist. Ein Abzug darüber hinaus darf nicht anerkannt werden.
Die einmaligen Gebühren für einen Makler, Renovierungs- und Umzugskosten können hingegen separat als Werbungskosten eingetragen werden. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, um die Zweitwohnung zu Beginn auszustatten, zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können extra und in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob Küche, Bett, Tisch, Stühle, Pfannen, Geschirr oder Duschvorhang, diese Ausgaben werden in die Anlage „N-Doppelte Haushaltsführung“ eingetragen. Beträge unter 800 Euro netto können sofort für das Anschaffungsjahr abgesetzt werden, teurere Möbel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Bild: Chait Goli (Pexels, Pexels Lizenz)
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