29.11.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Rahmen des JStG 2022 werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Home-Office-Pauschale neu geregelt.
Wichtige Grundlagen für das Tagesgeschäft
Die Anwendung der aufgrund der Corona-Krise eingeführten Home-Office-Pauschale war bislang befristet bis zum 31.12.22. Aufgrund der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt und einer damit einhergehenden Verlagerung betrieblicher bzw. beruflicher Betätigungen in die häusliche Wohnung wird die Home-Office-Pauschale ab 01.01.23 entfristet.
Bis 31.12.22 können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, für ihre gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag in Höhe von 5 Euro steuerlich geltend machen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. In diesem Zusammenhang konnte die Home-Office-Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für maximal 120 Tage angesetzt werden.
Die Höhe der Home-Office-Pauschale bleibt mit 5 Euro unverändert. Der steuerlich zulässige Höchstbetrag erhöht sich jedoch ab 01.01.23 von 600 Euro um 400 Euro auf 1.000 Euro, so dass künftig ein steuerlicher Ansatz für 200 Tage möglich ist.
Neu ist, dass die Home-Office-Pauschale ab 01.01.23 auch an Tagen steuerlich geltend gemacht werden kann, an denen die berufliche Tätigkeit teilweise in der häuslichen Wohnung und teilweise im Außendienst ausgeübt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und die berufliche Tätigkeit im Home-Office überwiegt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bis 31.12.22 darf die Home-Office-Pauschale nur an Tagen angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig wird.
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes darf die Home-Office-Pauschale jedoch nicht angesetzt werden, wenn für die Wohnung gleichzeitig Aufwendungen für Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6a bzw. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG) oder für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2023) geltend gemacht werden können.
Bitte beachten Sie, dass eine steuerfreie Erstattung der Home-Office-Pauschale durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Erstattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Home-Office-Pauschale, handelt es sich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz. In steuerlicher Hinsicht kann sich eine Neutralisierung durch den korrespondierenden Werbungskostenansatz im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ergeben, soweit der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro überschritten wird. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Erstattung der Home-Office-Pauschale durch den Arbeitgeber verbeitragt werden muss.
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: FirmBee (Pixabay, Pixabay License)