23.06.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG fallen insbesondere
Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind grundsätzlich Arbeitslohn, der jedoch bei Vorliegen der in § 3 Nr. 34 EStG genannten Voraussetzungen steuerfrei sein kann. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen des Arbeitgebers denkbar, die nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, sondern als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind nach R 19.3 Absatz 2 LStR Aufwendungen des Arbeitgebers für Sehhilfen für Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen. Hier muss der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Kosten übernehmen (vgl. § 3 Absatz. 2 Nr. 1 und Absatz 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)).
Weil es sich nicht um Arbeitslohn handelt, brauchen die gesetzlichen Rahmenbedingungen des § 3 Nr. 34 EStG im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nicht weiter geprüft zu werden.
Etwas schwieriger ist die rechtliche Einordnung von Vorsorgeuntersuchungen. Die Übernahme der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen kann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein, z.B. bei Arbeitnehmern, die eine besonders risikobehaftete Tätigkeit ausüben oder bei Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.
Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Vorsorgeuntersuchung für normale Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten sind, nicht als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Daher handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, vgl. Bundesfinanzministerium, FAQ "Corona" Steuern, Kapitel VI, Lohnsteuer, Nr. 15.
Kauft ein Arbeitnehmer Schutzmasken selbst, stellen diese Ausgaben keine Werbungskosten dar, auch wenn er die Masken am Arbeitsplatz trägt. Aufgrund der privaten Mitbenutzung greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG für solche Aufwendungen. Soweit der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern entsprechende Aufwendungen erstattet, handelt es sich entsprechend um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch in diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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