07.04.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Er erläutert, was Arbeitgeber beachten müssen, damit sie und ihre Mitarbeiter von der Steuerfreiheit profitieren.
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Wer seinen Mitarbeitern einen Bonus zahlen will für die während der Corona-Pandemie geleistete Arbeit, kann vom aktuellen Vorstoß des Bundesfinanzministers profitieren. Er will zusätzliche Boni, egal ob Geld oder Sachleistung, bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabefrei lassen. „Ist einem Arbeitnehmer bereits ein Bonus fix zugesagt, dann kann dieser nicht steuer- und sozialabgabefrei bleiben“, erklärt Steuerberater Martin Fries von Ecovis in Aschaffenburg. Vielmehr muss der Corona-Bonus zusätzlich zum bereits vereinbarten Arbeitslohn dazukommen, sonst drohen Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Neuregelung soll für Boni zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gelten. Bisher sind noch keine Details bekannt, sodass auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Minijobber profitieren könnten. Was genau für den Corona-Bonus gilt, bleibt abzuwarten. Dazu gibt es in den nächsten Wochen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. „Warten Sie mit der Auszahlung, bis die Details stehen. Sonst riskieren womöglich die Steuerfreiheit“, rät Martin Fries.
Die Vorteile zeigt unsere Beispielrechnung. Darin vergleichen wir den „normalen“ Bonus mit dem Corona-Bonus in gleicher Höhe:
Zusätzlicher Corona-Bonus | „Normaler“ Steuer- und sozialabgabenpflichtiger Bonus | |
Brutto | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
Lohnsteuer (Annahme ca. 20 %) | – | 300 Euro |
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (ca. 20 %) | – | 300 Euro |
Netto für den Arbeitnehmer | 1.500 Euro | 900 Euro |
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ca. 20 %) | – | 300 Euro |
Lohnkosten des Arbeitgebers | 1.500 Euro | 1.800 Euro |
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Arbeitnehmer dank des Corona-Bonus 600 Euro mehr Netto in der Tasche hat. Gleichzeitig profitiert der Arbeitgeber von 300 Euro weniger Lohnkosten. „So haben beide etwas davon“, sagt Steuerberater Fries.
Wollen Sie sich bei Ihren Arbeitnehmern darüber hinaus bedanken? Weitere Tipps und Tricks zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie in unserer Broschüre.
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