20.10.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Dank dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden.
Normalerweise gelten Geschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen für Exporte in diese Länder als „marktfähig“, so dass eine Absicherung durch staatliche Exportkreditversicherungen nicht zulässig ist. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun weiter bis zum 30.6.2021 ausgesetzt. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.
Die frühzeitige Verlängerung der Ausnahmeregelungen durch die Europäische Kommission war ein besonderes Anliegen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Sie stellt einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Exportwirtschaft in der aktuellen Krise dar. Aufgrund fehlender Absicherungsmöglichkeiten für „marktfähige Risiken“ seitens der privaten Versicherungswirtschaft sind Exporteure in der aktuellen Situation in besonderem Maße auf staatliche Absicherungsmöglichkeiten in diesem Bereich angewiesen. Diese stehen nun weiterhin zur Verfügung.
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