15.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Haben Steuerpflichtige Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für eine Aufstiegsförderung in früheren Jahren in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt und erhalten später einen Teilerlass für ein Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, erhöht dieser Teilerlass das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Jahre. Weil er als Arbeitslohn zu werten ist. Wie es zu dem Urteil kam, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
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Der Fall: Eine Steuerpflichtige hatte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren an einer sogenannten Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall und zur geprüften Technischen Betriebswirtin IHK teilgenommen. Nachdem die Investitions- und Förderbank Niedersachsen ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) für die Kosten der Lehrveranstaltungen bewilligt hatte, gewährte ihr die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zwei Darlehen in Höhe von insgesamt etwas mehr als 6.000 Euro. Während den Fortbildungen war die Frau weiterhin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und erhielt Arbeitslohn.
In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die betreffenden beiden Jahre machten die Frau und ihr Mann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Fortbildungskosten von knapp 13.000 Euro geltend. Dazu gehörten auch Zahlungen an die Fortbildungsakademie, wobei das Ehepaar die dafür gewährten Zuschüsse der Investitions- und Förderbank Niedersachen ordnungsgemäß abzog. Das zuständige Finanzamt erkannte die angegebenen Fortbildungskosten dann auch an.
Nachdem die Frau die Abschlussprüfungen bestanden hatte, erließ ihr die Kfw, wie im Darlehensvertrag vereinbart, 40 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Das waren 1.204 Euro, und diesen Betrag wollte das Ehepaar nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verbucht sehen. Vielmehr sei der Teilerlass der privaten Lebensführung zuzuordnen, argumentierte das Paar. In dem Fall wäre es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Bruttoarbeitslohns in den betreffenden Jahren gekommen, wodurch dann auch die Steuerlast nicht nachträglich erhöht worden wäre.
Doch dieser Argumentation folgte das Finanzamt nicht. Vielmehr erhöhte es in der eingereichten Steuererklärung den Bruttoarbeitslohn der Klägerin um 1.204 Euro, also um den Betrag aus dem Darlehensteilerlass. Den Einspruch gegen dieses Vorgehen wies das Finanzamt als unbegründet zurück – so kam es zur Klage und ging in die nächste Instanz.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Seine Begründung: Ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfungen gewährter Darlehenserlass stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Gebühren zuvor steuermindernd berücksichtigt worden seien. Einfach ausgedrückt: Das Ehepaar hatte demnach alles richtig gemacht, denn nach Ansicht des Finanzgerichts darf der Arbeitslohn der Frau nicht rückwirkend um den Teilerlass von 1.204 Euro erhöht werden.
Das zuständige Finanzamt beantragte daraufhin Revision, und so landete der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH), der höchsten deutschen Instanz in Sachen Steuerrecht. Und die BFH-Richter kassierten das Urteil des Finanzgerichts ein. Sie entschieden: Der Darlehensteilerlass ist sehr wohl als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor abgezogen worden sind. Der BFH verwies dabei auf frühere Entscheidungen, die dieses Vorgehen für Erstattungen bestätigen. Unter anderem gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen aus einem Stipendium.
Eingereicht worden war die ursprüngliche Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Die VLH führt immer wieder Musterprozesse für ihre Mitglieder. „Es gehört zu unseren Aufgaben, in gegebenen Fällen für die Interessen unserer Mitglieder zu streiten und auch vor Gericht zu ziehen“, betont VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Zwar ging dieses Verfahren im Gegensatz zu den meisten Verfahren in der Vergangenheit zu Ungunsten des VLH-Mitglieds aus. „Aber dafür gibt es in dieser Rechtsfrage nun Rechtssicherheit“, so Jörg Strötzel.
Bild: Tima Miroshnichenko (Pexels, Pexels Lizenz)